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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Reciprocè denen Augspurg[ischen] Confeszions
Verwanthen in ietzt gemelten Craißen, So sich
zu dießem Accord gleicher gestalt bekennen, und den-
selbigen Volziehen helfen werden, die von ihren
Landen inhabende Veste Plätz und örther widerumb
abtretten und einraumben, auch auß Regenspurg
die Guarnison abführen laßen.
Ob aber gleich Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] solcher gestalt et-
liche örther in bemelten Craißen noch besetzt be-
hielten, So hats doch dieße klärlich abgeredte
meinung, daß die Stende welchen selbige veste
örther zustehen, nicht sollen schuldig sein, vonn
ihren Landen und Leüthen lenger außzubleiben
oder Sich derßelbigen Regierung zu enthalten,
noch auch solche Kaÿ[serlichen] Reichs besatzungen; auß dem
Ihrigen zu besolden und zu versorgen, Und solchen
last allein zu tragen, sondern auß den gemeinen
Reichs Contributionibus soll die Unterhaltung des
Jenigen Volckhs, so aber die Ordinaria beÿ friedt-
lichen Zeithen gewöhnliche præsidia noch weiter zu<.>
besatzung eingelegt wirdt, hergenommen werden.
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